Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.10.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 500/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 625.10.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 500/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. II Nr. 500/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

Paragraph 6, (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) im jeweiligen Semester,
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler im jeweiligen Semester
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
  2. Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 5, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20002968

Dokumentnummer

NOR40045623