Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2003, 2004 und 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 12
Änderungen des Abkommens
Jede Änderung dieses Abkommens erfolgt durch einen Notenwechsel der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR40045661