Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2003, 2004 und 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 3
Endgültige Zusage
Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der Bedarfsschätzung gemäß Art. 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen. Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der Bedarfsschätzung gemäß Artikel 4, ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.
Dokumentnummer
NOR40045652