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Art. 4

Fassungen
01.10.2003 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 96/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.200331.12.2005 BGBl. III Nr. 96/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2003, 2004 und 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2003,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2003BGBl. III Nr. 96/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 4

Bereitstellung

Die Österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 in Aussicht gestellte Summe in Höhe von 800 000 Euro auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der Zentralbank von Kap Verde, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat:

  • Strichaufzählung
    Bedarfsschätzung der Grundnahrungsmitteln für das laufende Jahr;
  • Strichaufzählung
    Übersicht über die im Vorjahr insgesamt in Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe;
  • Strichaufzählung
    Angaben über Art, Ursprung, Menge, Preis der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen beschafften Nahrungsmittel, belegt durch die allgemeinen Importunterlagen der Generaldirektion des Zollamts;
  • Strichaufzählung
    Übersicht über die Höhe und Verwendung der im Vorjahr gebildeten Gegenwertmittel der österreichischen Nahrungsmittelhilfe;
  • Strichaufzählung
    Impaktanalyse der im Vorjahr durch die Gegenwertmitteln der österreichischen Nahrungsmittelhilfe finanzierten Programme/Projekte;
  • Strichaufzählung
    strategisches Dokument zur Bindung der Gegenwertmittel der Nahrungsmittelhilfe.

Gesetzesnummer

20002975

Dokumentnummer

NOR40045653