Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2003, 2004 und 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 4
Bereitstellung
Die Österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 in Aussicht gestellte Summe in Höhe von 800 000 Euro auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der Zentralbank von Kap Verde, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat:
Bedarfsschätzung der Grundnahrungsmitteln für das laufende Jahr;
Übersicht über die im Vorjahr insgesamt in Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe;
Angaben über Art, Ursprung, Menge, Preis der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen beschafften Nahrungsmittel, belegt durch die allgemeinen Importunterlagen der Generaldirektion des Zollamts;
Übersicht über die Höhe und Verwendung der im Vorjahr gebildeten Gegenwertmittel der österreichischen Nahrungsmittelhilfe;
Impaktanalyse der im Vorjahr durch die Gegenwertmitteln der österreichischen Nahrungsmittelhilfe finanzierten Programme/Projekte;
strategisches Dokument zur Bindung der Gegenwertmittel der Nahrungsmittelhilfe.
Dokumentnummer
NOR40045653