Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2003, 2004 und 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 5
Beschaffung der Nahrungsmittel
Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Die Entscheidung über die Produktwahl und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel obliegt der Regierung der Republik Kap Verde. Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel römisch vier des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Die Entscheidung über die Produktwahl und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel obliegt der Regierung der Republik Kap Verde.
Dokumentnummer
NOR40045654