Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2003, 2004 und 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 6
Verwendung der Nahrungsmittel
Die beschafften Nahrungsmittel tragen zur Versorgung des kapverdischen Binnenmarktes bei und werden über die üblichen Marktkanäle zu üblichen Marktpreisen verkauft. Die Regierung der Republik Kap Verde stellt sicher, dass die Nahrungsmittel nicht wieder ausgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR40045655