Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Cadmium und Cadmiumverbindungen
1. Einfärbung
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen zur Einfärbung von Fertigwaren, die aus den folgenden Stoffen oder Zubereitungen hergestellt worden sind, ist verboten:
Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
Celluloseacetobutyrat (CAB),
Melaminharzformaldehyd (MF),
Harnstoffformaldehyd (UF),
ungesättigte Polyester (UP),
Polyethylenterephthalat (PET),
Polybutylenterephthalat (PBT),
Polystyrol, glasklar/Standard,
Acrylnitril-Methylmethacrylat (AMMA),
vernetztes Polyethylen (VPE),
Polystyrol, schlagfest (SB) und
(2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Absatz eins, hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Anstrichfarben und Lacken mit einem Massenanteil an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01% ist verboten; wenn diese Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1% übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.Die Beschränkungen und Verbote der Absatz eins bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40087727