Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11bParagraph 11 b
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Stabilisierungsmittel
§ 11b.Paragraph 11 b,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen als Stabilisierungsmittel für die nachstehend angeführten Fertigwaren aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren ist verboten:
Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel),
Bürobedarf und Schulbedarf,
Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen,
Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
Boden- und Wandverkleidungen,
imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
Rohre und Anschlussteile,
Pendeltüren (Typ „saloon“),
Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen und
(2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren gemäß Abs. 1 oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Polymers übersteigt.Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren gemäß Absatz eins, oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Polymers übersteigt.
(3)Absatz 3,Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht für Fertigwaren, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen stabilisiert werden müssen.Die Beschränkungen und Verbote der Absatz eins und 2 gelten jedoch nicht für Fertigwaren, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen stabilisiert werden müssen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Schlagworte
Vinylcopolymeren, Bodenverkleidung, Innenverkleidung
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40087728