Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11cParagraph 11 c
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Cadmierung
§ 11c.Paragraph 11 c,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Cadmium-Oberflächenbehandlung“ („Cadmierung“) jeden Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.
(2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von cadmierten Metallerzeugnissen und cadmierten Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren oder zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Fertigwaren sind verboten:
Geräte und Maschinen:
zur Herstellung von Lebensmitteln,
für das Gefrieren und Tiefgefrieren und
für die Druckerei und Presse.
Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
Zentralheizungen und Klimaanlagen.
(3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von cadmierten Fertigwaren und von Bestandteilen solcher Fertigwaren, die in den in Abs. 2 genannten Sektoren oder zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrsetzen von gewerblichen Fertigwaren in den in Abs. 2 Z 2 genannten Sektoren ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten.Das Inverkehrsetzen von cadmierten Fertigwaren und von Bestandteilen solcher Fertigwaren, die in den in Absatz 2, genannten Sektoren oder zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrsetzen von gewerblichen Fertigwaren in den in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Sektoren ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten.
(4)Absatz 4,Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 2 und 3 gelten ferner für cadmierte Fertigwaren und für Bestandteile solcher Fertigwaren, die in den nachstehenden Z 1 und 2 genannten Sektoren und zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Fertigwaren in den in der Z 2 genannten Sektoren:Die Verbote und Beschränkungen der Absatz 2 und 3 gelten ferner für cadmierte Fertigwaren und für Bestandteile solcher Fertigwaren, die in den nachstehenden Ziffer eins und 2 genannten Sektoren und zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Fertigwaren in den in der Ziffer 2, genannten Sektoren:
Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
Textilien und Bekleidung.
Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen,
Personenkraftwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
(5)Absatz 5,Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 2 bis 4 gelten jedoch nicht fürDie Beschränkungen und Verbote der Absatz 2 bis 4 gelten jedoch nicht für
Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die
in der Luft- und Raumfahrt,
in der „off-shore“-Technik sowie
im Kernenergiebereich eingesetzt werden,
wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie für
Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Schiffen und darüber hinaus für
elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie verwendet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40087729