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§ 11c ChemVerbotsV 2003

Fassungen
26.05.2007 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 114/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11c26.05.200713.07.2018 BGBl. II Nr. 114/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 c

Inkrafttretensdatum

26.05.2007BGBl. II Nr. 114/2007

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Cadmierung

Paragraph 11 c,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Cadmium-Oberflächenbehandlung“ („Cadmierung“) jeden Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.
  2. Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von cadmierten Metallerzeugnissen und cadmierten Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren oder zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Fertigwaren sind verboten:
    1. Ziffer eins
      Geräte und Maschinen:
      1. Litera a
        zur Herstellung von Lebensmitteln,
      2. Litera b
        für die Landwirtschaft,
      3. Litera c
        für das Gefrieren und Tiefgefrieren und
      4. Litera d
        für die Druckerei und Presse.
    2. Ziffer 2
      Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
      1. Litera a
        Haushaltsgeräten,
      2. Litera b
        Möbeln,
      3. Litera c
        sanitären Anlagen und
      4. Litera d
        Zentralheizungen und Klimaanlagen.
  3. Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von cadmierten Fertigwaren und von Bestandteilen solcher Fertigwaren, die in den in Absatz 2, genannten Sektoren oder zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrsetzen von gewerblichen Fertigwaren in den in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Sektoren ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten.
  4. Absatz 4,Die Verbote und Beschränkungen der Absatz 2 und 3 gelten ferner für cadmierte Fertigwaren und für Bestandteile solcher Fertigwaren, die in den nachstehenden Ziffer eins und 2 genannten Sektoren und zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Fertigwaren in den in der Ziffer 2, genannten Sektoren:
    1. Ziffer eins
      Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
      1. Litera a
        Papier und Pappe und
      2. Litera b
        Textilien und Bekleidung.
    2. Ziffer 2
      Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
      1. Litera a
        in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen,
      2. Litera b
        Personenkraftwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
      3. Litera c
        Zügen und
      4. Litera d
        Schiffen.
  5. Absatz 5,Die Beschränkungen und Verbote der Absatz 2 bis 4 gelten jedoch nicht für
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die
      1. Litera a
        in der Luft- und Raumfahrt,
      2. Litera b
        im Bergbau,
      3. Litera c
        in der „off-shore“-Technik sowie
      4. Litera d
        im Kernenergiebereich eingesetzt werden,
      wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie für
    2. Ziffer 2
      Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
      1. Litera a
        Straßenverkehrsmitteln,
      2. Litera b
        landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
      3. Litera c
        Eisenbahnen und
      4. Litera d
        Schiffen und darüber hinaus für
    3. Ziffer 3
      elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie verwendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Schlagworte

Luftfahrt

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087729