Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Dekorationsgegenstände, Scherzartikel, Spiele, Lampenöle
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:
In Dekorationsgegenständen, die Licht- oder Farbeffekte durch Phasenwechsel erzeugen, zB in Stimmungslampen oder Aschenbechern,
in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer sowie in jenen Gegenständen, bei denen beabsichtigt ist, diese als Spiele zu verwenden, selbst wenn diese auch gleichzeitig dekorativen Zwecken dienen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1979,, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt. (3)Absatz 3,Flüssige Stoffe und Zubereitungen dürfen, sofern
sie eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz
R 65 zu kennzeichnen sind,
als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
weder mit einem Farbstoff – außer dies ist auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben – noch mit Duftstoffen (Parfümierung) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(4)Absatz 4,Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Abs. 3 muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Absatz 3, muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:
„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40045990