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§ 14 ChemVerbotsV 2003

Fassungen
01.08.2003 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.08.200313.07.2018 BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. II Nr. 477/2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Dekorationsgegenstände, Scherzartikel, Spiele, Lampenöle

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:
    1. Ziffer eins
      In Dekorationsgegenständen, die Licht- oder Farbeffekte durch Phasenwechsel erzeugen, zB in Stimmungslampen oder Aschenbechern,
    2. Ziffer 2
      in Scherzartikeln oder
    3. Ziffer 3
      in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer sowie in jenen Gegenständen, bei denen beabsichtigt ist, diese als Spiele zu verwenden, selbst wenn diese auch gleichzeitig dekorativen Zwecken dienen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1979,, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Flüssige Stoffe und Zubereitungen dürfen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz
      R 65 zu kennzeichnen sind,
    2. Ziffer 2
      als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
    3. Ziffer 3
      deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
    weder mit einem Farbstoff – außer dies ist auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben – noch mit Duftstoffen (Parfümierung) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  4. Absatz 4,Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Absatz 3, muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:

„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Schlagworte

Lichteffekt

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045990