(1)Absatz eins,In Aerosolpackungen, die Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken dienen und die an den nichtgewerblichen Letztverbraucher abgegeben werden sollen, dürfen Stoffe, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996 als „hochentzündlich“, „leicht entzündlich“ oder „entzündlich“ eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen nicht in Verkehr gesetzt und verwendet werden; unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.In Aerosolpackungen, die Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken dienen und die an den nichtgewerblichen Letztverbraucher abgegeben werden sollen, dürfen Stoffe, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ChemG 1996 als „hochentzündlich“, „leicht entzündlich“ oder „entzündlich“ eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen nicht in Verkehr gesetzt und verwendet werden; unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.