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§ 15 ChemVerbotsV 2003

Fassungen
01.08.2003 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.08.200313.07.2018 BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. II Nr. 477/2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bestimmte gefährliche Stoffe in Aerosolpackungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,In Aerosolpackungen, die Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken dienen und die an den nichtgewerblichen Letztverbraucher abgegeben werden sollen, dürfen Stoffe, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ChemG 1996 als „hochentzündlich“, „leicht entzündlich“ oder „entzündlich“ eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen nicht in Verkehr gesetzt und verwendet werden; unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.
  2. Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von in Absatz eins, angeführten gefährlichen Stoffen sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Aerosolpackungen, die den in Absatz eins, genannten Zwecken dienen, ist jedoch an gewerbliche Verwender zulässig; diesfalls ist die Verpackung mit dem deutlich lesbaren und dauerhaften Hinweis „Nur für gewerbliche Verbraucher“ zu versehen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, dürfen die im Absatz eins, genannten Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen dann in Aerosolpackungen, die den in Absatz eins, genannten Zwecken dienen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, erfüllt sind; bei der Abgabe an den gewerblichen Verwender ist diesfalls die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht erforderlich.

Schlagworte

Unterhaltungszweck

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045991