Rechtstracker.at

§ 17a ChemVerbotsV 2003

Fassungen
26.05.2007 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 114/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17a26.05.200713.07.2018 BGBl. II Nr. 114/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

26.05.2007BGBl. II Nr. 114/2007

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nickel

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Stäben in jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder in andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 μg/cm2 pro Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt, sind verboten.
  2. Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie beispielsweise in
    1. Ziffer eins
      Ohrringen,
    2. Ziffer 2
      Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,
    3. Ziffer 3
      Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
    4. Ziffer 4
      Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,
    sind dann verboten, wenn die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm² pro Woche übersteigt.
  3. Absatz 3,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren (Absatz 2,), die eine Nichtnickelbeschichtung haben, sind verboten; es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2 pro Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Fertigware (Absatz 2,) nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die den Anforderungen der Absatz eins bis 3 nicht entsprechen, ist verboten.
  5. Absatz 5,Für die Prüfung der Einhaltung der in den Absatz eins bis 3 festgelegten Freisetzungsgrenzwerte von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen sind folgende im Anhang D wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:
    1. Ziffer eins
      ÖNORM EN 1810 („Stecker, die durch Teile des Körpers gestochen werden – Referenzprüfverfahren zur Bestimmung des Nickelgehalts durch Atomabsorptionsspektrometrie“ – ausgegeben am 1. August 1998),
    2. Ziffer 2
      ÖNORM EN 1811 („Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von Produkten, die in direkten und länger andauernden Kontakt mit der Haut kommen“ – ausgegeben am 1. Februar 1999) und die
    3. Ziffer 3
      ÖNORM EN 12472 („Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen“ – ausgegeben am 1. März 2006).
    Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten den unter Ziffer eins bis 3 angeführten ÖNORMEN inhaltlich gleichwertig sind, entsprechen Prüfungen nach diesen nationalen Normen den Anforderungen dieser Verordnung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Schlagworte

Abriebprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087732