Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18bParagraph 18 b
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Quecksilber
§ 18b.Paragraph 18 b,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) in
anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (zB Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer)
ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Abs. 1 gilt jedoch nichtDas Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Absatz eins, gilt jedoch nicht
für Messinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, undfür Messinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, und
bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Z 1 fallen.bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Ziffer eins, fallen.
(3)Absatz 3,Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.Die Verbote und Beschränkungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 361/2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40101932