Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Stoffbezogene Regelungen
Asbest
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:
aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
aus der Amphibolgruppe:
Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,
Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,
Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,
Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
(2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Absatz eins, genannten Fasern sind verboten.
(3)Absatz 3,Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Absatz eins, absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.
(4)Absatz 4,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Absatz 3, sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40045978