Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Benzol
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Benzol, CAS-Nr. 71-43-2, als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt. (4)Absatz 4,Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40045979