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§ 6 ChemVerbotsV 2003

Fassungen
01.08.2003 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.200313.07.2018 BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. II Nr. 477/2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 7 und 8 und Paragraph 21 a, Absatz 4

Text

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe („CMR-Stoffe“)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,„CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,
    1. Ziffer eins
      als „krebserzeugend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“ gekennzeichnet,
    2. Ziffer 2
      als „erbgutverändernd“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ gekennzeichnet oder
    3. Ziffer 3
      als „fortpflanzungsgefährdend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz
      R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oder
      R 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“ gekennzeichnet
    sind.
  2. Absatz 2,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen diese „CMR-Stoffe“ als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, nicht in einer Einzelkonzentration in Höhe der nachstehenden Konzentration oder darüber enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      in der im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oder
    2. Ziffer 2
      in der in Tabelle römisch sechs oder römisch sechs A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002, festgelegten Konzentration, wenn im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Absatz 2, nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder ortsfesten Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
    3. Ziffer 3
      Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für
    4. Ziffer 4
      Künstlerfarben.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045982