entgegen Art. 11 Abs. 9 erster Satz, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 4b, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;entgegen Artikel 11, Absatz 9, erster Satz, auch in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Litera b,, entgegen Artikel 13, Absatz 9, erster Satz, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4 b,, oder entgegen Artikel 14, Absatz 5, erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;