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§ 116 SeilbG 2003

Fassungen
ab 01.12.2018 — BGBl. I Nr. 79/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 11622.11.200330.11.2018 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 79/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 116,

Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 3, Ziffer 17, der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

  1. Ziffer eins
    entgegen Artikel 11, Absatz eins, nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei entworfen und hergestellt wurde;
  2. Ziffer 2
    entgegen Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang römisch acht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;
  3. Ziffer 3
    entgegen Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;
  4. Ziffer 4
    entgegen Artikel 11, Absatz 3,, auch in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Litera a,, oder entgegen Artikel 13, Absatz 8, eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;
  5. Ziffer 5
    entgegen Artikel 11, Absatz 4, Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;
  6. Ziffer 6
    entgegen Artikel 11, Absatz 5, Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;
  7. Ziffer 7
    entgegen Artikel 11, Absatz 6, erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;
  8. Ziffer 8
    entgegen Artikel 11, Absatz 6, vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;
  9. Ziffer 9
    entgegen Artikel 11, Absatz 7, Unterabsatz 1 erster Satz oder Artikel 13, Absatz 4,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4 b,, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;
  10. Ziffer 10
    entgegen Artikel 11, Absatz 8, erster Satz, Artikel 13, Absatz 7, erster Satz oder Artikel 14, Absatz 4, erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;
  11. Ziffer 11
    entgegen Artikel 11, Absatz 8, zweiter Satz, Artikel 13, Absatz 7, zweiter Satz oder Artikel 14, Absatz 4, zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  12. Ziffer 12
    entgegen Artikel 11, Absatz 9, erster Satz, auch in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Litera b,, entgegen Artikel 13, Absatz 9, erster Satz, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4 b,, oder entgegen Artikel 14, Absatz 5, erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;
  13. Ziffer 13
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;
  14. Ziffer 14
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;
  15. Ziffer 15
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;
  16. Ziffer 16
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;
  17. Ziffer 17
    entgegen Artikel 13, Absatz 5, oder Artikel 14, Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;
  18. Ziffer 18
    entgegen Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  19. Ziffer 19
    entgegen Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;
  20. Ziffer 20
    entgegen Artikel 16, erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  21. Ziffer 21
    entgegen Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;
  22. Ziffer 22
    entgegen Artikel 40, Absatz eins, Unterabsatz 2, Absatz 4, Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;
  23. Ziffer 23
    entgegen Artikel 42, Absatz eins, keine geeigneten Maßnahmen ergreift;
  24. Ziffer 24
    entgegen Artikel 43, Absatz eins, die betreffende Nichtkonformität in den Fällen Litera a bis i nicht korrigiert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

Schlagworte

Typennummer, Chargennummer, Lagerungsbedingung

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209262