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§ 12 NÜV

Fassungen
05.11.2003 bis 29.02.2012 — BGBl. II Nr. 513/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1205.11.200329.02.2012 BGBl. II Nr. 513/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. II Nr. 513/2003

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Abkürzung

NÜV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Transparenz über die Identität des Zielnetzes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei einem Anruf hat der Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, der den Anruf mit dem Teilnehmer abrechnet, Tariftransparenz zu gewährleisten. Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.
  2. Absatz 2,Die Betreiber mobiler Netze sind verpflichtet, auf Nachfrage eines in Absatz 1 genannten Betreibers geeignete technische Funktionalitäten für die Ansage der Identität des Zielnetzes bereitzustellen. Über die diesbezügliche Kostentragung entscheidet im Streitfall die Regulierungsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20002995

Dokumentnummer

NOR40046265