Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 513/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Transparenz über die Identität des Zielnetzes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei einem Anruf hat der Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, der den Anruf mit dem Teilnehmer abrechnet, Tariftransparenz zu gewährleisten. Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.
(2)Absatz 2,Die Betreiber mobiler Netze sind verpflichtet, auf Nachfrage eines in Absatz 1 genannten Betreibers geeignete technische Funktionalitäten für die Ansage der Identität des Zielnetzes bereitzustellen. Über die diesbezügliche Kostentragung entscheidet im Streitfall die Regulierungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40046265