Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 513/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Überprüfung durch die Regulierungsbehörde
§ 15.Paragraph 15,
Die Regulierungsbehörde überprüft erstmals ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung und in weiterer Folge jährlich
ob ein kürzerer Zeitraum im Sinne des § 6 undob ein kürzerer Zeitraum im Sinne des Paragraph 6, und
ob ein Unterbrechungszeitraum im Sinne des § 7 von einer Stunde oder wenigerob ein Unterbrechungszeitraum im Sinne des Paragraph 7, von einer Stunde oder weniger
jeweils technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Sie berichtet das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40046268