Rechtstracker.at

§ 3 NÜV

Fassungen
05.11.2003 bis 29.02.2012 — BGBl. II Nr. 513/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.11.200329.02.2012 BGBl. II Nr. 513/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. II Nr. 513/2003

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Abkürzung

NÜV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchführung der Nummernübertragung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Nummernübertragungsprozess wird ausschließlich durch Antragstellung des Teilnehmers an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber ausgelöst. Nach Übermittlung des Antrages zur Nummernübertragung durch den Teilnehmer an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber hat dieser, sofern die in Absatz 2, genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber von dem Antrag zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der abgebende Betreiber hat dem Teilnehmer auf Antrag oder nach Erhalt der in Absatz eins, genannten Verständigung unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Erhalt des Antrags bzw. der Verständigung, sämtliche im Hinblick auf eine Nummernübertragung relevanten Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen sowie eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass die Information gegenüber dem Teilnehmer stattgefunden hat.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf eine Nummernübertragung sind insbesondere folgende Informationen relevant:
    1. Ziffer eins
      der Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht) aufrecht bleibt,
    2. Ziffer 2
      der Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,
    3. Ziffer 3
      der Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,
    4. Ziffer 4
      eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,
    5. Ziffer 5
      die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
    6. Ziffer 6
      die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,
    7. Ziffer 7
      allenfalls anfallende Simlock-Kosten.
  4. Absatz 4,Sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, vorliegen, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20002995

Dokumentnummer

NOR40046256