Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 520/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 520 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über Paragraph 2, Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über
die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
die rechtliche Stellung der Bundesbediensteten und
die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Dokumentnummer
NOR40046309