Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 520/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 520 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
§ 4. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 4, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht,
Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich und
nach Abs. 1 Z 5 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 5, schriftlich und mündlich.
(4)Absatz 4,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Semesters aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(5)Absatz 5,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.
(6)Absatz 6,Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Dokumentnummer
NOR40046311