Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 520/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 520 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsorgane
§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen ausParagraph 7, (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen aus
einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder einem vergleichbaren Vertragsbediensteten als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Dokumentnummer
NOR40046314