Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.12.2003 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 521/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.12.200331.08.2007 BGBl. II Nr. 521/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. II Nr. 521/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 7, (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen aus

  1. Ziffer eins
    einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder einem vergleichbaren Vertragsbediensteten als Vorsitzenden und
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  1. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Gesetzesnummer

20003002

Dokumentnummer

NOR40046327