Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Ausrüstung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 6.10.3.7 a) dürfen Tanks mit einem Saugausleger wie folgt ausgerüstet sein:
Die erste Absperreinrichtung des Saugauslegers ist in einem mit dem Tank verschweißten Stutzen mit dazwischen geschaltetem kugelgelagertem Drehkranz angeordnet.
Der Drehkranz ist mit dem verschweißten Stutzen verschraubt und zwischen dem Tankkörper und der Absperreinrichtung angeordnet. Die Verschlusseinheit besteht aus einem Pneumatikzylinder mit einem Dichtungsteller, welcher den Stutzen zum Saugausleger hin verschließt.
Die baulichen Elemente (Stutzen mit Drehkranz, Dichtungsteller, Pneumatikzylinder usw.) müssen die gleiche Sicherheit wie der Tank bieten.
Der Saugausleger muss gegen Einwirkungen von außen ausreichend wie folgt geschützt sein:
Arretierung des Auslegers während der Fahrt,
Sollbruchstellen oder flexible Schlauchverbindungen zwischen Ausleger und erster Absperreinrichtung und
umschließende Schutzeinrichtung für Pneumatikzylinder.
(2)Absatz 2,Unter dem Punkt 11. Bemerkungen in der Zulassungsbescheinigung gemäß 9.1.2.1.5 sind folgende Angaben einzutragen:
“Zulassungsbescheinigung vereinbart nach 1.5.1 des ADR (M134).”
(3)Absatz 3,Alle übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020
Dokumentnummer
NOR40046335