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Art. 1

Fassungen
05.11.2003 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 107/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.11.200330.04.2008 BGBl. III Nr. 107/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Ausrüstung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. III Nr. 107/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 6.10.3.7 a) dürfen Tanks mit einem Saugausleger wie folgt ausgerüstet sein:
    1. Ziffer eins
      Die erste Absperreinrichtung des Saugauslegers ist in einem mit dem Tank verschweißten Stutzen mit dazwischen geschaltetem kugelgelagertem Drehkranz angeordnet.
      Der Drehkranz ist mit dem verschweißten Stutzen verschraubt und zwischen dem Tankkörper und der Absperreinrichtung angeordnet. Die Verschlusseinheit besteht aus einem Pneumatikzylinder mit einem Dichtungsteller, welcher den Stutzen zum Saugausleger hin verschließt.
    2. Ziffer 2
      Die baulichen Elemente (Stutzen mit Drehkranz, Dichtungsteller, Pneumatikzylinder usw.) müssen die gleiche Sicherheit wie der Tank bieten.
    3. Ziffer 3
      Der Saugausleger muss gegen Einwirkungen von außen ausreichend wie folgt geschützt sein:
      • Strichaufzählung
        Arretierung des Auslegers während der Fahrt,
      • Strichaufzählung
        Sollbruchstellen oder flexible Schlauchverbindungen zwischen Ausleger und erster Absperreinrichtung und
      • Strichaufzählung
        umschließende Schutzeinrichtung für Pneumatikzylinder.
  2. Absatz 2,Unter dem Punkt 11. Bemerkungen in der Zulassungsbescheinigung gemäß 9.1.2.1.5 sind folgende Angaben einzutragen:

“Zulassungsbescheinigung vereinbart nach 1.5.1 des ADR (M134).”

  1. Absatz 3,Alle übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.
  2. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20003003

Dokumentnummer

NOR40046335