(1)Absatz eins,Feste Abfälle und Restmengen, die mit folgenden Biphenylen und Terphenylen der Klasse 9 kontaminiert sind:
UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE
UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
dürfen in loser Schüttung abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 7.3.1 des ADR wie folgt befördert werden:
Die Beförderung fester Stoffe oder Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr als 1 000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen.
Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container müssen dicht sein oder zB durch eine geeignete, ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet werden.