Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
05.11.2003 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 108/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.11.200330.04.2008 BGBl. III Nr. 108/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCBund PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. III Nr. 108/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Feste Abfälle und Restmengen, die mit folgenden Biphenylen und Terphenylen der Klasse 9 kontaminiert sind:

    UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE

    UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG

    UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG

    UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST

    UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST

    dürfen in loser Schüttung abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 7.3.1 des ADR wie folgt befördert werden:
    Die Beförderung fester Stoffe oder Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr als 1 000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen.
    Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container müssen dicht sein oder zB durch eine geeignete, ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet werden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M137)“.
  3. Absatz 3,Alle sonstigen Vorschriften des ADR finden weiterhin Anwendung.
  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20003005

Dokumentnummer

NOR40046338