Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Zulassung alternativer Dichtheitsprüfverfahren für befüllte Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Abschnitt 6.2.4 und der Verpackungsanweisung P204 3) c) der Anlage A des ADR kann die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen auch durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes und validiertes Prüfverfahren erfolgen, das als Bestandteil eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems festgeschrieben ist.
Die Nachweisgrenzen eines solchen Verfahrens müssen betragen:
bei 20° C: mindestens 2 x 10-3 mbar . I .·s-1 bezogen auf den Innendruckbei 20° C: mindestens 2 x 10-3 mbar . römisch eins .·s-1 bezogen auf den Innendruck
bei 50° C: mindestens 1 x 10-2 mbar .·I . s-1 bezogen auf den Innendruck
oder ein entsprechend interpolierter Wert bei anderen Temperaturen.
Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50°C erfolgt, muss sie ergänzt werden:
durch eine Gewichtskontrolle aller befüllten Druckgaspackungen und
durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festigkeitsprüfungen der gefüllten Dosenkörper bei 50°C.
Bei den in Abs. 1 genannten Prüfungen dürfen weder unzulässige Leckagen noch bleibende Formveränderungen auftreten.Bei den in Absatz eins, genannten Prüfungen dürfen weder unzulässige Leckagen noch bleibende Formveränderungen auftreten.
Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden Leckagerate überschritten wird.
(2)Absatz 2,Die sonstigen für die Prüfung von Druckgaspackungen geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Dokumentnummer
NOR40046339