Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
05.11.2003 bis 30.04.2008 — BGBl. III Nr. 109/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.11.200330.04.2008 BGBl. III Nr. 109/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Zulassung alternativer Dichtheitsprüfverfahren für befüllte Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. III Nr. 109/2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Abschnitt 6.2.4 und der Verpackungsanweisung P204 3) c) der Anlage A des ADR kann die Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen auch durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes und validiertes Prüfverfahren erfolgen, das als Bestandteil eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems festgeschrieben ist.
    1. Ziffer eins
      Die Nachweisgrenzen eines solchen Verfahrens müssen betragen:
      • Strichaufzählung
        bei 20° C: mindestens 2 x 10-3 mbar . römisch eins .·s-1 bezogen auf den Innendruck
      • Strichaufzählung
        bei 50° C: mindestens 1 x 10-2 mbar .·I . s-1 bezogen auf den Innendruck
      • Strichaufzählung
        oder ein entsprechend interpolierter Wert bei anderen Temperaturen.
    2. Ziffer 2
      Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50°C erfolgt, muss sie ergänzt werden:
      • Strichaufzählung
        durch eine Gewichtskontrolle aller befüllten Druckgaspackungen und
      • Strichaufzählung
        durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festigkeitsprüfungen der gefüllten Dosenkörper bei 50°C.
    3. Ziffer 3
      Bei den in Absatz eins, genannten Prüfungen dürfen weder unzulässige Leckagen noch bleibende Formveränderungen auftreten.
      • Strichaufzählung
        Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden Leckagerate überschritten wird.
  2. Absatz 2,Die sonstigen für die Prüfung von Druckgaspackungen geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

20003006

Dokumentnummer

NOR40046339