Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
05.11.2003 bis 15.05.2008 — BGBl. III Nr. 111/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 105.11.200315.05.2008 BGBl. III Nr. 111/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung diagnostischer Proben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. III Nr. 111/2003

Außerkrafttretensdatum

15.05.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang Verpackungsanweisung gemäss Absatz 3

  1. Ziffer eins
    Die Verpackung muss von guter Beschaffenheit und ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhält, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und/oder Lagerhallen sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Sie muss so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung vermieden wird.
  2. Ziffer 2
    Die Verpackung muss aus drei Komponenten bestehen:
    1. Litera a
      einem Gefäß als erste Verpackung,
    2. Litera b
      einer zweiten Verpackung und
    3. Litera c
      einer Außenverpackung.
  3. Ziffer 3
    Die Gefäße als erste Verpackung sind so in die zweiten Verpackungen zu verpacken, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die zweite Verpackung austreten kann. Die zweiten Verpackungen müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts müssen Polsterstoffe und Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.
  4. Ziffer 4
    Das fertige Versandstück muss die Fallprüfung in Unterabschnitt 6.3.2.5 nach den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.3.2.3 und 6.3.2.4 ADR erfolgreich bestehen können, wobei jedoch die Mindestfallhöhe 1,20 Meter beträgt.
  5. Ziffer 5
    Verpackungen für flüssige Stoffe:
    1. Litera a
      Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) wasserdicht sein.
    2. Litera b
      Die zweite Verpackung muss wasserdicht sein.
    3. Litera c
      Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
    4. Litera d
      Zwischen das (die) Gefäß(e) als erste Verpackung und die zweite Verpackung ist absorbierendes Material zu geben, dessen Menge ausreicht, den gesamten Inhalt des (der) Gefäße(s) als erste Verpackung aufzunehmen, so dass bei Freiwerden des flüssigen Stoffes Polsterstoffe und Außenverpackung unbeeinträchtigt bleiben.
    5. Litera e
      Das Gefäß als erste Verpackung oder die zweite Verpackung müssen einem Druckunterschied von 95 kPa (0.95 bar) ohne Undichtheiten standhalten können.
  6. Ziffer 6
    Verpackungen für feste Stoffe:
    1. Litera a
      Das (die) Gefäße als erste Verpackung muss (müssen) staubdicht sein.
    2. Litera b
      Die zweite Verpackung muss staubdicht sein.
    3. Litera c
      Wenn mehrere zerbrechliche Gefäße als erste Verpackung in eine einzige zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder so getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist.
  7. Ziffer 7
    Proben in gekühltem oder gefrorenem Zustand: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
    1. Litera a
      Wird zur Kühlhaltung der Proben Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet, so sind alle diesbezüglichen Bestimmungen des ADR einzuhalten.
      Wird Eis oder Trockeneis verwendet, so ist es außerhalb der zweiten Verpackungen, in der Außenverpackung oder einer Umverpackung unterzubringen. Innenhalterungen sind vorzusehen, um nach dem Verflüchtigen des Eises oder Trockeneises den Verbleib der zweiten Verpackungen in der ursprünglichen Lage zu sichern.
      Wird Eis verwendet, so muss die Außenverpackung oder die Umverpackung wasserdicht sein.
      Wird Kohlendioxid, fest (Trockeneis) verwendet, so ist die Verpackung
      • Strichaufzählung
        so auszulegen und zu bauen, dass sie ein Entweichen von Kohlendioxidgas zulässt, um einen zum Bersten führenden Druckaufbau zu verhindern und
      • Strichaufzählung
        mit einer Aufschrift “Kohlendioxid, fest” oder “Trockeneis” zu versehen.
    2. Litera b
      Das Gefäß als erste Verpackung und die zweite Verpackung müssen imstande sein, ihre Funktionsfähigkeit sowohl bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels als auch bei den Temperaturen und Drücken beizubehalten, die sich bei Versagen der Kühlung ergeben können.

Schlagworte

Feuchtigkeitsänderung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020

Gesetzesnummer

20003008

Dokumentnummer

NOR40046342