Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
05.11.2003 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 112/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.11.200331.12.2004 BGBl. III Nr. 112/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Bauvorschriften für Tanks

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.11.2003BGBl. III Nr. 112/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, 2. Satz, dürfen Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht verschlossen.
  3. Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M144)”.
  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20003009

Dokumentnummer

NOR40046343