Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über
die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele
§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Grundkenntnisse über Paragraph 2, Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Grundkenntnisse über
die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
die rechtliche Stellung der Bundesbediensteten und
die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Dokumentnummer
NOR40046350