Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.2003 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 522/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.200331.08.2007 BGBl. II Nr. 522/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über

die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. II Nr. 522/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen

Verwendungen

Paragraph 4, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. Ziffer eins
    Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
  2. Ziffer 2
    Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
  3. Ziffer 3
    Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Gebührenrechtes.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  1. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  2. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 4,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Die Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.
  4. Absatz 5,Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Schlagworte

Dienstrecht

Gesetzesnummer

20003015

Dokumentnummer

NOR40046352