Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über
die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen
Verwendungen
§ 4. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 4, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Gebührenrechtes.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind mündlich abzulegen.
(4)Absatz 4,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Die Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.
(5)Absatz 5,Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
Dokumentnummer
NOR40046352