Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über
die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die PrüfungsfächerParagraph 5, (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 2 bis 5 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40046353