Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über
die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
§ 7. (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bediensteten zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.Paragraph 7, (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bediensteten zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(2)Absatz 2,Für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach Abs. 1 gelten die §§ 3, 4 und 6 mit folgenden Maßgaben:Für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 3, 4 und 6 mit folgenden Maßgaben:
Der Lehr- und Stundenplan nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist nur hinsichtlich der Prüfungsfächer "Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation" und "Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten" anzuwenden.Der Lehr- und Stundenplan nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist nur hinsichtlich der Prüfungsfächer "Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation" und "Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten" anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 Z 2 über den Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst ist nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über den Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst ist nicht anzuwenden.
An Stelle des Prüfungsfaches nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes abzulegen.An Stelle des Prüfungsfaches nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes abzulegen.
Das Prüfungsfach nach Z 3 ist schriftlich und mündlich abzulegen. Der letzte Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Das Prüfungsfach nach Ziffer 3, ist schriftlich und mündlich abzulegen. Der letzte Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
Schlagworte
Lehrplan, Dienstrecht
Dokumentnummer
NOR40046355