Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.12.2003 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 522/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.12.200331.08.2007 BGBl. II Nr. 522/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über

die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. II Nr. 522/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Paragraph 7, (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind nur jene Bediensteten zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

  1. Absatz 2,Für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 3, 4 und 6 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Der Lehr- und Stundenplan nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist nur hinsichtlich der Prüfungsfächer "Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation" und "Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten" anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über den Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      An Stelle des Prüfungsfaches nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes abzulegen.
    4. Ziffer 4
      Das Prüfungsfach nach Ziffer 3, ist schriftlich und mündlich abzulegen. Der letzte Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

Schlagworte

Lehrplan, Dienstrecht

Gesetzesnummer

20003015

Dokumentnummer

NOR40046355