Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über
die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach dieser Verordnung.Paragraph 9, (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D, A 4 und A 5 sowie der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, welche bis zum Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, ist die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40046357