Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 523/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Datenverwendung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Universitäten und die Erhalter der Fachhochschul-Studiengänge, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln. Nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung hat die Bildungseinrichtung die Daten unverzüglich zu löschen.
(2)Absatz 2,Jede Bildungseinrichtung darf die im Rahmen der statistischen Erhebung ermittelten Daten Studierender ausschließlich zur Vollziehung dieser Verordnung verwenden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die Universität oder den Erhalter des Fachhochschul-Studienganges ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
NOR40046364