Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 525/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen. Paragraph eins, Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder blutserologisch zu untersuchen.
Dokumentnummer
NOR40085334