Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 525/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie nach statistischen Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu erfolgen. Paragraph 2, Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie nach statistischen Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40046378