Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 530/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
NOR40046406