Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.11.2003 — BGBl. II Nr. 530/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.11.2003 BGBl. II Nr. 530/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.11.2003BGBl. II Nr. 530/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 6,

Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Gesetzesnummer

20003029

Dokumentnummer

NOR40046406