Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 19.11.2003 — BGBl. II Nr. 532/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute19.11.2003 BGBl. II Nr. 532/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.11.2003BGBl. II Nr. 532/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 2,

Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben. Wird ein Anbringen in einer anderen technisch möglichen Weise eingereicht, ist Paragraph 132, Absatz 2, BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern anzuwenden. Der Einschreiter hat Anbringen durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20003030

Dokumentnummer

NOR40046414