Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 532/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erledigungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.Die Übermittlung in der in Absatz eins, vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR40046416