Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-Aufhebung, Beschluss der Bundeskurie der Österreichischen
Ärztekammer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 534/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 534 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003, V 9/03, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. Juli 2003, den Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3 des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte am 18. April 2001), als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003, römisch fünf 9/03, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. Juli 2003, den Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3 des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte am 18. April 2001), als gesetzwidrig aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR40046422