Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung von Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge -
(RID) - Artikel 6 Absatz 12
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 7 des RID Verpackungsanweisung P205(9) dürfen Feuerzeuge oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in Verpackungen, die nur den Bestimmungen der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 entsprechen, befördert werden, wenn diese Verpackungen eine Bruttomasse von höchstens 10 kg haben.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift "UN 1057" zu versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Frachtbrief beizufügen.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40046444