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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. III Nr. 127/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2004 BGBl. III Nr. 127/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2003,

Typ

Vertrag – Libyen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 127/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 11

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

  1. Absatz eins,Zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen, finden zwischen den betreffenden Parteien Konsultationen statt.
  2. Absatz 2,Führen diese Konsultationen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Konsultationen gestellt wurde, zu einer Lösung, kann der Investor die Streitigkeit unterbreiten:
    1. Litera a
      den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde,
    2. Litera b
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Litera c
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel
      1. Litera i
        dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention ist,
      2. Sub-Litera, i, i
        dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien Mitglied der ICSID Konvention sind,
      3. iii
        einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
      4. Sub-Litera, i, v
        der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20003041

Dokumentnummer

NOR40046470