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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 128/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 128/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und den Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2003,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 128/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 12

In-Kraft-Treten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens in Kraft.

    GESCHEHEN zu Manila, am 11. April 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20003042

Dokumentnummer

NOR40046496