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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 128/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 128/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und den Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2003,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 128/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralem Abkommen über Investitionen;
    2. Litera b
      jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20003042

Dokumentnummer

NOR40046487