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Art. 6

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 128/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 128/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und den Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2003,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 128/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 6

Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      der Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      der Entschädigungzahlung für Enteignung, Schaden oder Verlust oder
    7. Litera g
      der Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
  2. Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu dem am Tage des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs.
  3. Absatz 3,Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen auf Grund der Spotgeschäfte, die im Rahmen des jeweiligen Bankensystems durchgeführt werden, im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
  4. Absatz 4,Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20003042

Dokumentnummer

NOR40046490