Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und den Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 128/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)Absatz eins,Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2)Absatz 2,Falls die Streitigkeit nicht freundschaftlich beigelegt werden kann, kann die betroffene Streitpartei die Streitigkeit wahlweise zur Beilegung unterwerfen:
den Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, die Streitpartei ist; oder
in Übereinstimmung mit jedem anwendbaren zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren.
(3)Absatz 3,Besteht eine Streitigkeit zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei nach einem Zeitraum von sechs Monaten weiter, ist der Investor berechtigt, diesen Streit entweder
einem internationalen Schiedsverfahren des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington D.C. zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) eingerichtet wurde, oder
einem Schiedsrichter oder einem internationalen Ad-hoc-Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) errichtet wurde, zu unterwerfen.
(4)Absatz 4,Jede Vertragspartei stimmt durch dieses Abkommen unwiderruflich und bedingungslos im Vorhinein zu, jede solche Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten, falls der Investor so entscheidet.
(5)Absatz 5,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(6)Absatz 6,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
Schlagworte
Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Dokumentnummer
NOR40046493