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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 129/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 129/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2003,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 129/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Transfers

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
    1. Litera a
      das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
    2. Litera b
      Erträge;
    3. Litera c
      Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
    4. Litera d
      Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
    5. Litera e
      Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
    6. Litera f
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
    7. Litera g
      Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
  3. Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte, wie er vom Internationalen Währungsfonds für den Tag der Zahlung berechnet wird.
  4. Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund des GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen in der Form erfolgen können, wie dies in einem Investitionsabkommen, einer Investitionsgenehmigung oder einem anderen schriftlichen Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20003043

Dokumentnummer

NOR40046503